Grundstückspflege im Innen- und Außenbereich von Eningen

Eine Information für alle Grundstückseigentümer

Alle Grundstücksbesitzer müssen ihrer Beseitigungspflicht von Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum nachkommen. Wir bitten die Grundstücksbesitzer zu prüfen, ob von ihrem Grundstück Sträucher, Äste etc. in den Verkehrsraum ragen oder ragen können bzw. Verkehrsschilder verdeckt und nicht mehr sichtbar sind.

Der Bewuchs entlang von Geh- und Radwegen ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Bei Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Der Gehweg muss so weit freigehalten werden, dass sich zwei Fußgänger problemlos begegnen können, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen.

Kreuzungen und Einmündungen müssen gut einsehbar sein, sodass wartende Autofahrer ohne Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge aus dem Stand sicher einbiegen oder kreuzen können.

Bei Geh- und Radwegen kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Radfahrer, Fußgänger, Senioren mit Gehilfen, Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder, die bis zum Alter von 8 Jahren mit dem Fahrrad den Gehweg nutzen müssen, auf die Fahrbahn ausweichen.

Beeinträchtigt der Pflanzenbewuchs die Sichtverhältnisse auf der Straße, können auch Müllabfuhr, Busse oder Rettungsfahrzeuge beeinträchtigt werden. Insbesondere an Straßenkreuzungen und Einmündungen kann dies zu gefährlichen Situationen führen.

Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Bitte beachten Sie auch das folgende Schaubild


Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Meter freizuschneiden.

Über Straßen und auch Feldwegen ist eine Mindesthöhe von 4,50 Metern freizuschneiden. (z.B. für Feuerwehr etc.)

Erfolgt ein erforderlicher Rückschnitt nicht, ist die Gemeindeverwaltung in bestimmten Fällen verpflichtet, ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers zu vollziehen.

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