Stundungen

Der Antrag erfolgt schriftlich. Die benötigten Unterlagen werden nach Bedard angefordert.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Gewerbesteuer/Grundsteuer etc.) können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Für die Dauer der Stundung werden Stundungszinsen erhoben. Sie betragen 0,5% für jeden vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Gebühren fallen keine an.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Amt für Finanzen und Betriebe
Herr Kittelberger
Rathaus II, Zimmer 2
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1360
thomas.kittelberger@eningen.de

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