Sterbeurkunde

Antragstellung

Eine Urkunde bzw. eine Auskunft aus den Personenstandsbüchern darf gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur Personen erteilt werden, auf die sich der Eintrag bezieht; deren Ehegatten; Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen oder Behörden haben ein rechtliches Interesse nachzuweisen.

Die Urkunden können beim Standesamt persönlich gegen Vorlage eines Personalausweises bzw. Reisepasses oder schriftlich angefordert werden.

Gebühren

Urkunden werden u. a. für Zwecke der Sozialversicherung (z.B. Rentenversicherung) gebührenfrei ausgestellt.

Für sonstige Zwecke:
Je Urkunde 12,00 Euro

Abholung

Die Urkunde kann im Standesamt und im Bürgerbüro abgeholt werden. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten

Informationen und Hinweise

Eine Personenstandsurkunde kann nur das Standesamt ausstellen, das das betreffende Personenstandsbuch führt. Die Sterbeurkunde kann also nur im Standesamt des Sterbeortes ausgestellt werden.