Mahnwesen Gemeinde

Mahngebühren

Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 LVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 4,00 Euro und höchstens 75,00 Euro und ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung zur Zahlung fällig.

Säumniszuschläge

Wir eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag.

Informationen & Hinweise

Werden Steuern, Gebühren bzw. durch Verwaltungsakt festgesetzte Beträge zur Fälligkeit nicht bezahlt, so ergeht eine Mahnung mit Festsetzung der entsprechenden Gebühren. Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Um Mahnungen mit zusätzlichen Gebühren zu vermeiden bitten wir um Erteilung eines SEPA-Basislastschrift-Mandates

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg § 14 Mahnung

Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden. An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden. Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm
Amt für Finanzen und Betriebe
Herr Kittelberger
Rathaus II, Zimmer 2
Rathausplatz 1
72800 Eningen unter Achalm
Telefon 07121 892-1360
thomas.kittelberger@eningen.de