Kenntnisgabeverfahren

Antragstellung

Das Kenntnisgabeverfahren ist möglich bei Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre.

Das Verfahren ist vorgesehen für die Errichtung von:

  • Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern
  • landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen
  • Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m Grundfläche und bis zu drei Geschossen
  • eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m Grundfläche
  • Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4
  • Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4 soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind

Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag. Im Übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft.

Notwendige Unterlagen

Alle für die Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Die Unterlagen sind vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben.

Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren

Im Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr als Bauvorlagen ein:

  • den Lageplan
  • die Bauzeichnungen
  • die Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • die Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat; Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters sind einzutragen.

Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

Gebühren

Beratung des Bauherrn und des Planverfassers 40,00 Euro/Std
Je Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes 40,00 - 6.000 Euro
Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach § 59 Abs. 4 LBO 200 Euro
Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlagen 100 Euro
Verwaltungsgebühren (1,0 ‰ der Baukosten) Euro

Informationen & Hinweise

Wenn über mit dem zur Kenntnis gebrachten Projekt zusammen-hängenden Anträgen entschieden ist, wird die Bauherrschaft benachrichtigt. Meist werden die Unterlagen vom Antragsteller persönlich oder von einer beauftragten Person abgeholt.

Grafische Übersicht des Kenntnisgabeverfahren