Dezentrale Abwasserbeseitigung

Gebühren

Die Entsorgungsgebühr für Abfuhr und Abwasserreinigung beträgt ab dem 01.01.2002.

Bei Kleinkläranlagen

  • bei 1 cbm Schlamm 34,00 Euro/m³
  • bei 2 cbm Schlamm 34,00 Euro/m³
  • bei 3 cbm Schlamm 31,00 Euro/m³
  • bei 4 cbm Schlamm 31,00 Euro/m³
  • bei 5 - 11 cbm Schlamm 26,00 Euro/m³
  • bei 12 und mehr cbm Schlamm 23,00 Euro/m³

Bei geschlossenen Gruben

  • bei 1 cbm Grubeninhalt 34,00 Euro/m³
  • bei 2 cbm Grubeninhalt 34,00 Euro/m³
  • bei 3 cbm Grubeninhalt 31,00 Euro/m³
  • bei 4 cbm Grubeninhalt 31,00 Euro/m³
  • bei 5 - 11 cbm Grubeninhalt 26,00 Euro/m³
  • bei 12 und mehr cbm Grubeninhalt 23,00 Euro/m³

Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Neben der Entsorgungsgebühr ist noch die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.

Informationen & Hinweise

Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauf­tragten Dritten im Sinne von § 45 b Abs. 2 Wassergesetz.

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu Überlassen.

Die Entsorgung der Inhalte der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, oder zusätzlich nach Bedarf.

Einzelheiten sind in der Satzung über die dezentrale Abwasserbeseitigung geregelt. Neue Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben werden in aller Regel nicht mehr genehmigt.